Sieglinde Nothacker Stiftung

Unsere Satzung

Satzung der Sieglinde Nothacker Stiftung in der Fassung vom 10.04.2012

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen Sieglinde Nothacker Stiftung
  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung Bürgerlichen Rechts
  3. Sitz der Stiftung ist Regensburg

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der vorbeugenden Suchtbetreuung von Jugendlichen und die Förderung und Unterstützung der aufgrund einer erworbenen Hirnschädigung erkrankten Menschen und deren Angehörigen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung des gemeinnützigen Vereins „Zweites Leben“ in Regensburg, des Bezirks Oberpfalz für die Nachsorge von Gehirngeschädigten und des Bezirks Oberpfalz für die Suchtbetreuung Jugendlicher.

Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (und/oder mildtätige) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen fördern.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Stiftungsvermögen ist der Nachlass von Frau Sieglinde Nothacker nach Abzug der Verbindlichkeiten und nach Erfüllung der Vermächtnisse. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
  2. Zustiftungen sind möglich

§ 4 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  6. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 5 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium.
  2. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Soweit es der Arbeitsaufwand rechtfertigt, kann der Sach- und Zeitaufwand, insbesondere des Stiftungsvorstandes, durch eine angemessene Pauschale vergütet werden. Die Zahlung einer solchen Pauschale ist durch Vertrag zu regeln und bedarf eines Beschlusses durch das Kuratorium. Für die Sitzungen des Kuratoriums können angemessene Sitzungsgelder gezahlt werden. Über deren Höhe entscheidet das Kuratorium mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
  3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Stiftungsvorstand

  1. Die Stiftung wird von einem Vorstand verwaltet, der aus bis zu zwei Personen besteht.
  2. Der Vorstand wird vom Kuratorium bestellt und abberufen. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der Bestellung. Der Vorstand bleibt auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers im Amt.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
  2. Der Vorstand hat insbesondere das Stiftungsvermögen zu verwalten und innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Rechnungsjahrs einen Rechnungsabschluss für das vergangene Rechnungsjahr, einen Tätigkeitsbericht und einen Tätigkeitsplan aufzustellen und dem Kuratorium zuzuleiten.
  3. Über grundlegende Entscheidungen und wichtige Maßnahmen hat der Vorstand das Kuratorium im Voraus zu unterrichten. Das Kuratorium kann einen Katalog von Maßnahmen aufstellen, zu deren Vornahme der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums bedarf.

§ 8 Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

§ 9 Kuratorium

  1. Neben dem Stiftungsvorstand besteht ein Kuratorium. Es besteht aus 3 Personen, die jeweils auf die Dauer von 6 Jahren bestellt werden. Die Amtszeit beginnt mit der Bestellung. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Das Kuratorium beruft aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch dieses mit einfacher Mehrheit seiner verbliebenen Mitglieder bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Mitglied aus, ergänzt sich das Kuratorium selbst durch Zuwahl. Hat das Kuratorium keine Mitglieder mehr, werden diese durch die Stiftungsaufsichtsbehörde bestellt.
  3. Das Kuratorium kann Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf der einfachen Mehrheit aller verbliebenen Kuratoriumsmitglieder.
  4. Die Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.
  5. Der Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium überwacht die Tätigkeit des Vorstands. Es tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  2. Jedes Mitglied des Kuratoriums hat ein umfassendes Recht auf Auskunft und Prüfung.
  3. Der Plan über die Verwendung der Erträge der Stiftung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
  4. Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder selbst oder durch Bevollmächtigte an einer Beschlussfassung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abwesende Kuratoriumsmitglieder können anwesende Mitglieder oder Ersatzmitglieder durch schriftlich nachzuweisende Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Jedes Kuratoriumsmitglied und jedes Ersatzmitglied dürfen jedoch nur eine Stimme als Bevollmächtigter abgeben. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Änderung der Satzung

  1. Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
  2. Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass sie in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll erscheinen.
  3. Satzungsänderungen werden vom Kuratorium einstimmig beschlossen. Der Vorstand ist anzuhören.

§ 12 Aufhebung, Auflösung

Bei Aufhebung oder Auflösung dieser Stiftung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Regensburg.

Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.08.2005 in der Fassung der Änderung vom 09.04.2007 außer Kraft.

Diese Neufassung der Satzung wurde in der Sitzung des Kuratoriums am 10.April 2012 mit den Stimmen aller Mitglieder des Kuratoriums beschlossen und mit Schreiben vom 08.05.2012 der Regierung der Oberpfalz als Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigt.

Regensburg, den 15.Mai 2012

Dr. Sauer, Stiftungsvorstand